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Rechtliches, Emotionales, Medizinisches



1.2. Bondage Verträge

Verträge im SM-Bereich - immer eine kritische Sache.
Sklavenverträge beispielsweise, mit denen der devote Partner seine weitgehende oder vollständige Rechtlosigkeit einräumt und dem dominanten die Macht über sich gibt, sind nicht einmal das Papier wert, auf das man sie schreibt bzw. ausdruckt.
Sie verstoßen gegen die guten Sitten; denn das freie Selbstbestimmungsrecht ist einer der Grundpfeiler unserer Rechtsordnung. Und auf einen Grundpfeiler kann der einzelne nicht verzichten - selbst wenn er im Einzelfall der Begünstigte dieser Einrichtung sein sollte -, denn es darf niemand in der Hand haben, durch Manipulieren eines Pfeilers womöglich das ganze Gebäude zum Einsturz zu bringen.
Diese Praxis hat auch eine gewisse Logik.
Wer wirklich nicht frei bestimmen kann, kann wirksam auch keine Verträge schließen.
Also kann der devote Partner entweder frei bestimmen - dann ist der Sklavenvertrag eine Lüge und deshalb nichtig.
Oder er kann es nicht - dann kann ohnehin kein von ihm abgeschlossener Vertrag wirksam sein.
Von daher mögen Sklavenverträge für ein erotisches Spiel ganz reizvoll sein, und dem dominanten Partner auch genügend Gründe für eine "Bestrafung" verschaffen - rechtlich sind sie allerdings völlig unerheblich, und ihre Inhalte sind nicht einklagbar.
Etwas anderes gilt jedoch für die grundsätzliche Einwilligung in SM-Spiele. Eine solche ist wirksam möglich - und sie kann auch zur Absicherung schriftlich festgehalten werden. Dieses Stück Papier ist dann nicht nur das, nicht nur ein Stück Papier, sondern ein Beweismittel, das im Falle eines Strafverfahrens möglicherweise einige peinliche Fragen erspart und zu einem schnelleren Ende der Untersuchung führt.
Bei den Spielen nämlich, bei denen die körperliche Unversehrtheit des devoten Partners angetastet wird - und das ist eigentlich schon bei der kleinsten, schnell wieder verschwindenden Druckstelle von einem Bondageseil der Fall -, die also an sich den Tatbestand der Körperverletzung verwirklichen, stellt eine solche Einwilligung einen Rechtfertigungsgrund dar, der die Strafbarkeit entfallen lässt. Und wieviel praktischer, wenn sich diese Straflosigkeit so leicht nachweisen lässt wie durch die Unterschrift des Partners.
Ein ganz besonderes Bedürfnis für eine solche Absicherung besteht womöglich im Rahmen von Bondagespielen. Die beispielsweise mit einer Suspension verbundenen Gefahren auch dauerhafter Verletzungen sind nicht zu unterschätzen. Dies gilt selbst dann, wenn der aktive Partner überaus sorgfältig und nach allen Regeln der Kunst inklusive etlicher Sicherheitszuschläge vorgeht.
Eine solche Absicherung lässt sich nicht als todsicherer Garantieschein erreichen, aber sie ist grundsätzlich - mit gewissen Einschränkungen - möglich.
Allerdings haben wir es hier mit einer ganzen Reihe von Problemen zu tun.
Eines der Hauptprobleme ist, dass in Rechtsprechung und Lehre dieses Problem bislang noch nicht umfassend und schon gar nicht abschließend diskutiert worden ist. Deshalb kann ich lediglich allgemeine juristische Grundsätze für eine Lösung heranziehen - ohne sicher sein zu können, ob ein Richter der Argumentation im Ernstfall folgen würde. Nun ist es aber so, dass eine nicht ganz hundertprozentige Absicherung immer noch besser ist als gar keine - und auch wenn die schriftlich vorliegende Einwilligung des Modells vielleicht nicht alles abdecken sollte, ist sie doch immer ein starkes Indiz für die Rechtmäßigkeit des Bondagespiels und so eine gewisse Hilfe.
Gerade angesichts der Gefahren einer Suspension würde mir als Juristin ein sozusagen generelles Einverständnis mit jeder Form der Bondage als Haftungsausschluss nicht ausreichen. Hier muss zumindest immer auch nachweisbar sein, dass dem Bondagemodell die bestehenden Gefahren überhaupt bekannt waren. Ähnlich den Grundsätzen bei der Haftung der Ärzte, die ebenfalls nur dann entfällt, wenn eine ausreichende, realistische und wahrhaftige Aufklärung über die Gefahren eines bevorstehenden ärztlichen Eingriffs erfolgte.
Nun ist es nicht nur mühsam, sondern der Spontaneität und dem Spaß an der Sache mehr als abträglich, vor jeder Session sozusagen jeden Handschlag mit seinen möglichen Gefahren abzusprechen und dies auch noch schriftlich festzuhalten. Eine gewisse Allgemeinheit in der Formulierung ist durchaus zulässig - nur sollte eben daraus doch klar hervorgehen, dass der devote Partner weiß, worauf er sich bei einer Bondagesession einlässt.
Eine weitere Schwierigkeit ist, dass man es in diesem Bereich zumindest am Rande immer mit dem Problem der Sittenwidrigkeit zu tun hat. Da die Auslegung dieser Generalklausel im Einzelfall Sache der Justiz ist, lässt sich nicht immer vorhersehen, was konkret als Verstoß gegen die guten Sitten angesehen werden kann und was nicht. Erfreulicherweise sind SM-Spiele und Bondage inzwischen aber psychologisch eindeutig aus der Welt des Krankhaften und juristisch aus der des per se Sittenwidrigen herausgewachsen - diese Gefahr ist deshalb nicht ganz so groß, wie es oft befürchtet wird.
Nicht zuletzt kann ein Staatsanwalt durchaus auf die Idee kommen, wer sich schriftlich absichert, zeigt damit nur, ihm ist die Größe und Schwere der bestehenden Gefahren besonders bewusst - was unter Umständen sogar ein Strafschärfungsgrund wäre.
Alles gar nicht so einfach, wie man sieht.
Dann kann gerade bei einer Session etwas schief gehen und zu einer Verletzung des Modells führen, die - vielleicht nur aus übergroßer Lust - aus dem Ruder gelaufen ist. In einem solchen Fall zählt eine generelle Einwilligung wenig. Hier hängt alles davon ab, was warum und wie nicht so gelaufen ist wie geplant - und was diejenige bzw. derjenige dazu sagt, der die nachteiligen Folgen zu tragen hat, also einen gesundheitlichen Schaden.
Und damit sind wir beim Kernpunkt der ganzen Sache. Solange das Modell die Session überlebt, steht einer Bestätigung der Einwilligung per Zeugenaussage eigentlich nichts mehr im Weg - und damit werden die meisten Strafverfahren rasch ein Ende finden. Eine schriftliche Erklärung ist demnach eigentlich überflüssig.
Sofern es überhaupt zu einer strafrechtlichen Untersuchung kommt - denn im Zweifel haben die Bondagepartner es selbst in der Hand, was geschieht. Die Staatsanwaltschaft muss von jeglicher Verletzung und deren Ursache erst einmal Kenntnis erhalten. Selbst wenn man nach einer missglückten Session zum Arzt geht, darf der wegen seiner Schweigepflicht den Staatsanwalt nicht (ohne weiteres) informieren. Falls also keiner der Beteiligten selbst zur Polizei oder Staatsanwaltschaft geht - wie sollten diese davon erfahren? Das ist eigentlich der beste Schutz.
Solange - ja, solange der passive Partner sich die Sache nicht während oder nach der Session anders überlegt und gerade die-/derjenige ist, der Anzeige erstattet. Und damit sind wir bei einer Binsenweisheit aus der juristischen Praxis angekommen: Die besten Verträge helfen nichts, wenn die Partner sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr einig sind. Obwohl sie genau für diesen Fall geschlossen worden sind. Im Zweifel wird dann aber jeder behaupten, es sei alles ganz anders (gemeint) gewesen.
Man kann deshalb nur versuchen, im Rahmen des Vorhersehbaren eine gewisse Absicherung zu schaffen.
Dabei würde ich folgende Dinge betonen:
· Die Partner lieben sich,
· Und betreiben im Rahmen ihrer erotischen Spiele auch Bondage (aktiv/passiv/switch - das muss genau klargelegt werden).
· Dies geschieht auf Seiten des passiven Partners jeweils absolut freiwillig und mit vollem Einverständnis.
· Die mit einer/jeder Bondage verbundenen Gefahren sind den Partnern bekannt und bewusst.
· Sollte sich eine solche Gefahr realisieren, so deckt nicht nur die Einwilligung des passiven Partners auch diese Folge im Sinne einer strafrechtlichen Einwilligung,
· sondern gleichzeitig verzichtet er auch ausdrücklich auf sämtliche sich daraus womöglich ergebenden zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche und stellt den anderen von solchen Ansprüchen frei.
· Bei Name, Adresse, Unterschrift sollte sodann das Geburtsdatum deutlich vermerkt sein, damit die Volljährigkeit klar wird. Unterschreiben sollten sodann den Vertrag immer beide, auch wenn nur einer aktiv ist.
Das mit der Liebe ist eigentlich ebenso überflüssig wie das mit dem Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche.

Aber: Die Gefühle schaffen eine auch rational nachvollziehbare Begründung dafür, warum zwei Menschen die bekannten Gefahren bei einer Bondage überhaupt eingehen.

Für den Fall öffentlicher Performances, bei denen Liebe ja weniger eine Rolle spielt, sollten entsprechend die Beweggründe kurz geschildert werden, aus denen ein Modell sich auf diese Vorführung einlässt.

Der Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche betont sodann als Indiz, dass es den Partnern ernst ist - in dem Bereich, in dem sie allein bestimmen können. Denn während der Staatsanwalt außer im Fall der einfachen Körperverletzung sobald er Kenntnis erhalten hat von Amts wegen tätig wird, liegt die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche allein im Initiativrecht der Parteien. Und daraus folgt die Vermutung: Wer freiwillig auf Schadensersatz verzichtet, bei dem liegt der Verdacht doch sehr nahe, dass er auch mit der Bondage einverstanden war. Und im Strafrecht werden sämtliche Umstände mit berücksichtigt, also auch solche Indizien.

Das sind die Dinge, auf die es ankommt. Wie man die Einwilligungserklärung im einzelnen formuliert, bleibt einem selbst überlassen. Am besten versucht man dabei -
nicht, sich so auszudrücken, dass es juristisch klingt - sondern schreibt die Dinge einfach so hin, wie man sie einem Freund gegenüber formulieren würde. Juristische Redewendungen können falsch und missverständlich benutzt werden; wer einfach klar sagt, was er denkt, und was er will, geht diese Gefahr sehr viel weniger ein.

P.S. Ein kleiner, aber notwendiger Hinweis: Natürlich ist mit all diesen Ausführungen keine Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Duchsetzbarkeit verbunden. Also alles - wie die Lottozahlen - ohne Gewähr.

Irena Böttcher mit freundlicher Genehmigung von www.circle.de

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